Satzung
(Der besseren Lesbarkeit halber wird das generische Maskulinum verwendet)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der im Jahre 1938 gegründete Verein führt den Namen „Tennisvereinigung Schulensee von 1938 e. V.“. Er ist am 09.01.1956 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen worden und führt das Aktenzeichen VR 1797 KI.
- Der Verein hat den Sitz in Molfsee.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Sports, insbesondere des Tennissports, und die Schaffung und Unterhaltung der dazu erforderlichen Einrichtungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 bzw. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff).
- Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat
- Aktive Mitglieder
- Passive fördernde Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Minderjährigen verpflichten. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge lt. § 5 beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Aktive Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder, die aktiv am Spielbetrieb teilnehmen können.
- Passive fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, nehmen jedoch am Spielbetrieb nicht als Spieler teil.
- Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedem aktiven Mitglied steht es frei, passives förderndes Mitglied zu werden. Jedem passiven fördernden Mitglied steht es frei, aktives Mitglied zu werden.
- Personen, die sich um die Führung des Vereins in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt oder die Änderung des Status der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung oder die Erklärung über die Änderung des Status der Mitgliedschaft durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Beides kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat oder
- es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages oder anderer finanzieller Verpflichtungen im Rückstand ist.
Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und jährliche Umlagen sowie sonstige Leistungen in Form eines Vereins- und Gemeinschaftsdienstes (ersatzweise Zahlung eines Abgeltungsbetrages) für den Erhalt und die Erweiterung der Clubanlage – gemeinsam: Mitgliedsbeiträge – werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt.
- Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern in besonders gelagerten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Die Spielberechtigung eines Mitglieds setzt die vorherige Zahlung von fälligen Mitgliedsbeiträgen voraus.
- Die Mitgliederversammlung kann durch Beschlüsse oder in einer gesonderten Beitragsordnung weitere Einzelheiten regeln.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind, abhängig von der Art ihrer Mitgliedschaft, berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, am Spielbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, das Wohl des Vereins zu fördern, die Satzung des Vereins und die vom Vorstand erlassenen Haus-, Spiel- und Gastspielordnungen zu beachten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer. Zwei Mitglieder des Vorstandes aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Schatzmeister können den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB rechtswirksam nach außen vertreten.
- Der Beirat setzt sich zusammen aus Sportwart, Jugendwart, Wart für Kommunikation und Digitales und den Beisitzern. Eine Zuwahl weiterer Mitglieder ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern beider Organe wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Laufzeit einen Nachfolger. Der Vorstand kann bis zur Nachwahl einen kommissarischen Ersatz bestimmen.
- Alle Ämter werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich erbracht.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von dem Vorsitzenden geleitet. Sie muss mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst im ersten Kalendervierteljahr als Jahreshauptversammlung und ferner dann einberufen werden, wenn dieses von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
- Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich zugehen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationskanäle, die die Mitglieder im gewöhnlichen Umgang mit dem Verein nutzen, ist als ausreichend zugelassen.
- Die Mitglieder können spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung die Beratung bestimmter Punkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Diese Punkte sind zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, die Aufnahme von Anleihen oder die Übernahme von Verpflichtungen, die nicht aus den laufenden Einnahmen des Vereins gedeckt werden können;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5);
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats, Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Bei Vorliegen besonderer Umstände, die dies rechtfertigen, ist eine Durchführung der Mitgliederversammlung auf digitalem Wege zulässig. Die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände obliegt dem Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist stets, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle bei der Versammlung anwesenden Mitglieder, die nach §3 dieser Satzung auch stimmberechtigt sind.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Für eine Änderung des Satzungszweckes und für die Auflösung des Vereins ist jedoch eine 2/ 3 Mehrheit erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige Person, die die meisten Stimmen erhalten hat.
- Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die allen Mitgliedern im Nachgang in geeigneter Form zugänglich zu machen ist.
§ 9 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, kann sich der Verein durch den Vorstand beschlossene Ordnungen geben (z. B. Wahl-, Abstimmungs-, Beitrags-, Ehren-, Jugend-, Datenschutz- und Geschäftsordnung/en).
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Jede Ordnung tritt mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins oder durch die Bestätigung auf der Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 10 Vorstand und Beirat
- Der Vorstand ist gemeinsam mit dem Beirat für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Erlass von Haus-, Spiel- und Gastspielordnungen.
- Vorstand und Beirat tagen gemeinsam und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, erschienen ist.
- Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben weitere Mitglieder heranziehen.
Über die Beschlüsse des Vorstands/Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und gegebenenfalls deren Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.
- Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Jahresabrechnung, der Kassen und der Buchführung. Hierüber ist eine schriftliche Dokumentation anzufertigen. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
§ 12 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und seiner Öffentlichkeitsarbeit werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet.
- Der Verein erlässt durch Beschluss des Vorstandes eine Datenschutzordnung, in der die Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
§ 13 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Molfsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2023 beschlossen.